Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass in den Verfahren, in denen Grundrechte einer Person betroffen sein könnten, rechtliches Gehör zwingend zu gewähren ist und dies unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit.
Das Gericht hat daher dem Betroffenen im Betreuungs- und/oder Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen notwendsig ist
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Verfahrensfähig ist, wer versteht, um was es geht, in der Lage ist, Anträge zu stellen und die tatsächliche Möglichkeit und Fähigkeit besitzt, Rechtsmittel einzulegen.
Der Verfahtsnpfleger ist der Garant der Verfahrensfähigkeit. Der Verfahrenspfleger nimmt dabei die Interessen des Betroffenen in dem jeweiligen Verfahren wahr.