Verfahrensbeistandschaften 

 

 

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

 

Dies ist in der Regel dann der Fall,

 

1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz 

    steht,

 

2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der  

    Personensorge in Betracht kommt,

 

3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

 

4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand

     haben, oder

 

5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht

    kommt.

 

 

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat dabei sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) zu berücksichtigen. Er informiert das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens. Ggf. führt er auch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes und hat am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Der Verfahrensbeistand nimmt Einfluss auf eine kindgerechte Gestaltung des Verfahrens (Verfahrensdauer, Information des Kindes, Auswahl und Fragen an Sachverständige, Gestaltung der Kindesanhörung durch das Gericht) und hat im Interesse des Kindes wenn nötig Rechtsmittel einzulegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes. Der Verfahrensbeistand nimmt seine Aufgabe selbstständig und eigenverantwortlich wahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

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